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AGBs Fa. Woodworker

 

 

  1. Geltung der Bedingungen

 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des §14BGB und sind Inhalt aller mit uns vereinbarten Geschäfte. Dies gilt auch dann, wenn wir bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie hinweisen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten uns gegenüber nicht.

 

2. Vertragspflicht des Auftragnehmers Woodworker

 

Unsere Vertragspflicht besteht darin, Entsorgungs und/ oder Dienstleistungen an einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort zu erbringen. In der Regel erfolgt dies durch die Bereitstellung von Mini-Containern, Abroll- oder Absetzcontainern, deren Transport und die fachgerechte Entsorgung des Inhalts.

 

3. Vertragspflichten des Auftraggebers

 

  • Mit der Empfangsbestätigung übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für den Behälter. Für die Aufstellung des Containers ist ein geeigneter Platz mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. 

 

  • Wählt der Auftraggeber für das Aufstellen des Containers eine öffentliche Fläche, hat er die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Der Container wurde auf Weisung des Auftraggebers abgesetzt und dieser übernimmt alle Verpflichtungen, die sich aus verkehrspolizeilichen Gründen ergeben, z.B. Beleuchtung, Absicherungen evtl. Beschädigungen von öffentlichen Plätzen, Bürgersteigen und Parkstreifen. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber, der insbesondere den Container, d.h. nicht über die Ladekante hinaus, zu befüllen hat, dass durch überstehende oder herausfallende Gegenstände niemand zu Schaden kommen kann. Hochstapeln und Überladung des Container ist unzulässig.

 

  • In den Containern darf kein Feuer entzündet werden, Beschädigungen des Behälters gehen zu Lasten des Kunden.

 

  • Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten des Kunden: Container, die für eine Abfallart bestellt sind, dürfen auch nur damit gefüllt werden. Sollte sich beim Abkippen herausstellen, dass unter der Oberfläche auch nur geringfügig brennbare Materialien, wie Papier, Plastik, Holz usw. Eingefüllt worden sind, erfolgt unweigerlich ein Rechnungsaufschlag. Wir bitten Sie, sich dringend daran zu halten.

 

  • Für den Abtransport des Containers ist die Zugänglichkeit für die Abholfahrzeuge sicherzustellen.

 

  • Für Beschädigungen an Hofflächen, Einfahrten, Straßen und Bäumen, etc. Welche durch Befahren, Absetzen und Aufnehmen des Behälters entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

 

  • Der Abtransport kann verweigert werden, wenn der Container über die Ladekante hinaus befüllt wurde, so dass er nicht mehr für den Transport gesichert werden kann. In diesem Fall hat der Auftraggeber den ordnungsgemäßen Befüllungszustand umgehend herzustellen.

 

  • Der Auftraggeber ist für den Inhalt des Containers bis zum Zeitpunkt der Abholung verantwortlich.

 

4. Wartezeiten und Leerfahrten

 

Wartezeiten und Leerfahrten, die ohne unser Verschulden entstehen, sind kostenpflichtig.

 

 

 

5. Leistungsabrechnung

 

Die Abrechnung unsere Lieferungen / Leistungen erfolgt grundsätzlich nach unserer jeweils gültigen Preisliste in Verbindung mit den Angaben im Lieferschein/ Empfangsbestätigung und, soweit die Abrechnung nach Gewicht erfolgt, in Verbindung mit einem Wiegeschein einer amtlich geeichten Waage.

Für die Leistungsdokumentation gelten die Angaben im Lieferschein/ Empfangsbestätigung , der bei der Abholung des Containers / Durchführung der Lieferung erstellt wird, sofern sich die Angaben bei der Entleerung/ Entsorgung des Containers bestätigen. Der Lieferschein/ die Empfangsbestätigung erhält mit der Unterschrift des Auftraggebers Gültigkeit.

Ist bei der Abholung/ Lieferung kein Vertreter des Auftraggebers anwesend, erfolgt die Dokumentation allein durch unser Personal.

 

6. Rechnungen

 

Unsere Rechnungen sind jeweils ohne Abzug innerhalb von 12 Tagen fällig, sofern nicht mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart wurde. Einwendungen gegen die Rechnungen, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich erhoben wurden, sind ausgeschlossen.

 

7. Haftungsbeschränkung

 

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, die nicht unter Satz 3 fällt, sind für solche Schäden ausgeschlossen, die nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Mitarbeiter von uns beruhen. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt der vorstehende Haftungsausschluss auch bei nur einfacher fahrlässiger Pflichtverletzung nicht. Bei der Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden.

 

8. Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten ist Hagen.

 

9. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Teile der vorgenannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben. Die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen wir hierdurch nicht berührt.